LEX‑o‑DENT dokumentiert die manuelle und maschinelle Aufbereitung,
LEX‑o‑DENT kontrolliert sich selbst, arbeitet papierlos, rechtssicher und gerichtsanerkannt.
Die Dokumentation der Instrumentenaufbereitung ist die Achillesferse jeder Praxis. Ohne eine RKI-konforme Hygienedokumentation archivieren Sie lediglich Ihre Mängelliste.
Weniger Bürokratie
„Zahnärzte sind keine Verwaltungsfachangestellten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wenig.“ Sie müssten schnell von überflüssiger Bürokratie entlastet werden, um Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu generieren – die Behandlung ihrer Patienten. Kritisiert Dr. Günther Buchholz, stellvertretender Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), die aktuelle Situation.
Patient steht im Vordergrund nicht die Verwaltung
Sein Kollege Professor Dr. Christoph Benz, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), gab zu bedenken, dass Mitarbeiter der Praxen „mit hohem Aufwand von der Gesellschaft ausgebildet werden, und zwar nicht, um Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, sondern um Patienten zu behandeln.“
14 Kilometer Papier oder papierlos
Ein besonderer Dorn im Auge ist dem KZBV-Vize etwa die tägliche Hygiene-Dokumentation in den insgesamt 45.000 Praxen. „Pro Jahr wird dadurch so viel Papier beschrieben, dass eine 14 Kilometer lange Reihe von Aktenordnern entstehen würde“, so Dr. Buchholz. LEX‑o‑DENT arbeitet papierlos.
Selbstkontrollierter Prozessablauf mit LEX‑o‑DENT
Im Praxisalltag liegen die einzelnen Schritte der Aufbereitung Transport, Reinigung, Desinfektion oder Kontrolle, Siegelung, Sterilisation so wie die Freigabe der Instrumente meist in den Händen von verschiedenen Mitarbeiter. Die Mitarbeiterin, die letztlich die Freigabe erteilt, verlässt sich in aller Regel auf das Ergebnis des Sterilisators. Die Sterilisation ist jedoch nur ein Teilschritt im Aufbereitungsprozess und gestattet keine Aussage über das Gesamtergebnis.
LEX‑o‑DENT macht Sie unabhängig von der Tagesform Ihrer Mitarbeiter
Mit LEX‑o‑DENT werden bei der Freigabe alle zu vor durchgeführten Aufbereitungsschritte erfasst, auf Vollständigkeit überprüft und bei positivem Ergebnis dokumentiert. Erst wenn alle Angaben vollständig und fehlerfrei sind, kann die Freigabe erteilt werden.
Rechtssicher dokumentieren mit LEX‑o‑DENT
Vollbeherrschbares Risiko
Juristisch gehört die Instrumentenaufbereitung zum Bereich des vollbeherrschbaren Risikos. Das bedeutet, es kann kein Risiko bei der Instrumentenaufbereitung geben. Alle Faktoren, die den Ablauf und Erfolg der Aufbereitung bestimmen sind durch den Praxisbetreiber voll beherrschbar. Ein Risiko ist somit ausgeschlossen. Verstöße gegen diese Hygienestandards führen fast automatisch zur Haftung des Zahnarztes oder der Klinik. Obendrein greift das Beweislastumkehrverfahren zu Lasten des Praxisbetreibers. Im Patientenrechtegesetz ist festgeschrieben: „was nicht dokumentiert wurde ist im Streitfall auch nicht geschehen.” LEX‑o‑DENT dokumentiert automatisch alle Schritte einer rechtssicheren, validierten Instrumentenaufbereitung.
Lückenlos dokumentieren mit LEX‑o‑DENT
Die RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ schreibt in der Anlage 1 die validierte Aufbereitung in mindestens 14 Teil- oder Einzelschritten vor. Bei der Aufbereitung eines MP trägt die Summe aller beteiligten maschinellen oder manuellen Einzelschritte zum gewünschten Erfolg bei. Unvollständige Arbeitsanweisungen und fehlende Validierungen stehen einer gesetzeskonformen Freigabe entgegen. Fehlt im Freigabeprotokoll ein Aufbereitungsschritt ist die Freigabe unzulässig.
Gerichtsanerkannt aufzeichnen mit LEX‑o‑DENT
Die Beweiskraft einer Urkunde gilt vor Gericht als ein besonders sicheres Beweismittel. Mit LEX‑o‑DENT werden alle rechtsrelevanten Daten der Instrumentenaufbereitung in einem fälschungssicheren Dokument gespeichert. Die Freigabe erfolgt durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die es ermöglicht, die Authentizität und Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten zu prüfen und zu bestätigen. Damit erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen nach
§ 2 Nr. 2 SigG Deutsches Signaturgesetz
§ 144, 371 f. ZPO Zivilprozessordnung
§ 86 StPO Strafprozessordnung
§ 96 Abs. 1 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Mit LEX‑o‑DENT sind Sie immer auf der sicheren Seite.